19.02.2025 | Online-Fortbildung

Ukraine – Langfristige aufenthaltsrechtliche Perspektiven

Online-Fortbildung

Mittwoch, 19.02.2025 09:30 Uhr

Viele Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Deutschland geflohen sind und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG haben, machen sich Gedanken über ihre weiteren aufenthaltsrechtlichen Perspektiven in Deutschland.

Dabei erfolgt eine unterschiedliche Behandlung der Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

Diejenigen Inhaber:innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die die ukrainische Staatsangehörigkeit haben oder die als Drittstaatsangehörige bzw. Staatenlose in der Ukraine entweder internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel hatten, behalten ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026.

Diejenigen Drittstaatsangehörigen bzw. Staatenlosen, die keinen internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten, verlieren ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bereits am 4. März 2025.

Für beide Personengruppen ist es wichtig, Wege zu einer alternativen Aufenthaltsperspektive zu suchen. Diejenigen, die ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG am 4. März 2025 verlieren, müssen noch vor dem 4. März 2025 Anträge auf alternative Aufenthaltstitel stellen. Alle anderen müssten spätestens jetzt über alternative Aufenthaltsmöglichkeiten nach dem 4. März 2026 nachdenken.

 

Referent:innen:

Dr. Regine Nowack, Joschka Peters-Wunnenberg, Diakonisches Werk Schleswig-Holstein