Ein-Euro-Jobs
Das SGB II hat eine neue Form der
Beschäftigung gebracht: Die so genannten Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (MAE, Ein-Euro-Jobs).
Sie sind gedacht für „erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine
Arbeit finden können..“ und sind eine besondere Form der Eingliederungsleistungen
des Jobcenters.
Ein-Euro-Jobs sind nachrangig gegenüber anderen
Eingliederungsleistungen, die in § 16 (1) SGB II genannt werden. Immer
nur dann, wenn in absehbarer Zeit keine Eingliederung in den allgemeinen
Arbeitsmarkt , keine Ausbildung oder Umschulung möglich ist, kommen
Ein-Euro-Jobs als Mittel in Frage, die Eingliederungsaussichten zu
verbessern. Sie kommen also in Frage bei Menschen, die aufgrund
ihrer (Erwerbs-)Biografie besondere Unterstützung brauchen, um wieder einen
Arbeitsplatz zu finden, z.B. Erhaltung und Auffrischung von Fähigkeiten
und Fertigkeiten, Einübung eines geregelten Tagesablaufs und Ähnliches.
Ein-Euro-Jobs sind auf keinen Fall
Straf- oder Besserungsmaßnahmen und auch nicht als Gegenleistung für die
Sicherung des Lebensunterhalts zu verstehen, auch wenn in Politik und Medien
dieser Eindruck geschürt wird.
Sonderregelung für Jungerwachsene unter 25 Jahren: Für
diesen Personenkreis müssen Arbeitsgelegenheiten angeboten werden,
wenn sie nicht unverzüglich in Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden können.
Ein-Euro-Jobs sind also eine Förderung
für Personen, die auf absehbare Zeit keine Arbeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt finden können.
Das erste Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines
Ein-Euro-Jobs ist die Geeignetheit zur Eingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt.
Die Ein-Euro-Jobs müssen 2 weitere Kriterien erfüllen:
Die Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse
liegen und sie müssen zusätzlich sein.
Öffentliches Interesse
Analog zum SGB III (ABM-Kriterien) liegen Arbeiten im öffentlichen
Interesse, „..wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient“.
Arbeiten mit überwiegend erwerbswirtschaftlichem Interesse (z.B. im Supermarkt)
liegen nicht im öffentlichen Interesse. Bei gemeinnützigen Trägern wird in der
Regel das öffentliche Interesse vorausgesetzt.
Zusätzlichkeit
Zusätzlichkeit liegt vor, wenn Tätigkeiten ohne die Förderung nicht,
nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt
werden.
Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die z.B. in der Pflege
abrechnungsfähig mit den Kassen sind.
Es bleibt ein großer Definitionsspielraum für Jobcenter und Träger, Tätigkeiten als zusätzlich zu definieren, entsprechend vielfältig ist die Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat am 13.4.2011 entschieden, dass Ein-Euro-Jobbern ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen kann, wenn sie in einem Ein-Euro-Job tätig waren, der nicht zusätzlich war. Dieses Urteil dürfte der zuletzt häufig beobachteten Tendenz der Jobcenter, mit deutlich nicht zusätzlichen Ein-Euro-Jobs reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu ersetzen, versuchen Einhalt zu gebieten. Wenn Sie das Gefühl haben, in einem Ein-Euro-Job arbeiten zu müssen bzw. gearbeitet zu haben, der das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllt, sollten Sie sich nicht scheuen, dies anwaltlich oder durch eine Beratungsstelle überprüfen zu lassen. Auch eine Überprüfung für die Vergangenheit ist in bestimmten Umfang möglich.
Durch die Arbeitsgelegenheiten dürfen also keine regulären Arbeitsplätze vernichtet werden. Um dies zu erreichen, braucht es eine enge Definition des Begriffes „Zusätzlichkeit“. Tatsächlich werden ALG II-EmpfängerInnen in großer Anzahl und recht willkürlich den Arbeitsgelegenheiten zugewiesen, die neben Trainingsmaßnahmen und der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung zum wichtigsten Instrument des Jobcenters geworden sind. Dabei wird in aller Regel missachtet, dass Ein-Euro-Jobs das letzte Mittel sein sollen. Es wird oft missachtet, dass vor der Vermittlung in einen Ein-Euro-Job ein Profiling vorliegen muss und eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen sein soll.
Mittlerweile gibt es eine Reihe
von Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Zuweisungspraxis
in Arbeitsgelegenheiten auseinandersetzen.
So muss die Arbeitsgelegenheit in der Zuweisung hinreichend bestimmt sein,
so dass der Zugewiesene anhand dessen in der Lage ist zu erkennen, ob die Tätigkeit
zumutbar ist. Insbesondere geht es um die Bestimmung der
Arbeitszeit, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, die genaue Art
der Tätigkeit, des Einsatzortes.
Nach Auffassung verschiedener
Gerichte obliegt es dem Jobcenter als Träger der Leistung, vor der
Zuweisung zu überprüfen, ob die Kriterien der Zusätzlichkeit
und des öffentlichen Interesses im Einzelfall erfüllt sind. Dies darf
es nicht dem Maßnahmenträger überlassen.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann man zumindest in Hamburg davon
ausgehen, dass die Maßnahme sanktionslos abgelehnt werden kann. Letztendlich
entscheiden aber die Gerichte im Einzelfall.
Zur Vermeidung des Kürzungsrisikos sollte der Ein-Euro-Job unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung angetreten werden; denn das Risiko, dass das Gericht anders entscheidet als erwartet, liegt allein beim Leistungsempfänger, der wegen Nichtantritt einer Eingliederungsmaßnahme eine Kürzung von 30% der Regelleistung erhält.
Oftmals steht keine Zuweisung am
Anfang, sondern die Aufforderung, an einem Informationsgespräch bei einem
Träger teilzunehmen. Diese Gruppenveranstaltung sind berüchtigt, denn hier
werden vorgefertigte Eingliederungsvereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt,
die Vertreter der Maßnahme drohen mit Sanktionen, obwohl sie natürlich keine
verhängen dürfen. Das darf allenfalls das Jobcenter.
Auch diese Art der Veranstaltungen wird gerügt, insbesondere werden die
Betroffenen nicht ausreichend über ihre Rechte informiert, der Datenschutz wird
teilweise nicht eingehalten.
Informationen finden Sie hier:
Für den Ein-Euro-Job wird
eine Entschädigung für den Mehraufwand gezahlt, die
nicht auf das ALG II angerechnet wird. Die Höhe ist gesetzlich
nicht festgelegt, sondern wird vom jeweiligen
Jobcenter bestimmt. Bundesweit werden Beträge zwischen 70 Cent und 1,70
Euro gezahlt.
In Hamburg liegt die maximale Mehraufwandsentschädigung
bei 182 Euro pro Monat. In Projekten für Alleinerziehende
ist die Mehraufwandsentschädigung in Hamburg auf 2 € pro geleistete
Arbeitsstunde festgelegt. Für den öffentlichen Nahverkehr gibt es in Hamburg
für Ein-Euro-Jobber die verbilligte AGH-Mobilkarte. Darüber informiert
die zuweisende Stelle des Hamburger Jobcenters. Die Stundenzahl ist
in Hamburg auf 30 Wochenstunden begrenzt. Alle Teilzeitvarianten sind, bezogen
auf die individuelle Lage des Betroffenen, möglich.
Die Aufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt. Das bedeutet konkret:
- Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Keine Zahlung im Urlaub.
Die Arbeitsgelegenheit
begründet kein Arbeitsverhältnis. Es gelten jedoch die Vorschriften
des Arbeitsschutzes und das Bundesurlaubsgesetz. Man hat also Anspruch
auf freie Tage, aber keine Bezahlung während dieser Zeit.
Manche schätzen auch die
Ein-Euro-Jobs als Möglichkeit, etwas mehr Geld zur Verfügung zu haben und eine
Tätigkeit, die ihnen liegt. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn man die Möglichkeit
hat, sich selbst eine Tätigkeit zu suchen. Dazu kann man sich direkt an die
Maßnahmeträger wenden. Beratungsstellen können Ihnen Träger nennen, die
Ein-Euro-Jobs anbieten.
In der Regel weist das Jobcenter jemanden, der sich selbst einen Job gesucht
hat, ohne weiteres zu.

