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Ein-Euro-Jobs

Das SGB II hat eine neue Form der Beschäftigung gebracht: Die so genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE, Ein-Euro-Jobs).
Sie sind gedacht für „erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können..“ und sind eine besondere Form der Eingliederungsleistungen des Jobcenters.
Ein-Euro-Jobs sind nachrangig gegenüber anderen Eingliederungsleistungen, die in § 16 (1) SGB II genannt werden. Immer nur dann, wenn in absehbarer Zeit keine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt , keine Ausbildung oder Umschulung möglich ist, kommen Ein-Euro-Jobs als Mittel in Frage, die Eingliederungsaussichten zu verbessern.  Sie kommen also in Frage bei Menschen, die aufgrund ihrer (Erwerbs-)Biografie besondere Unterstützung brauchen, um wieder einen Arbeitsplatz zu finden, z.B. Erhaltung und Auffrischung von Fähigkeiten  und Fertigkeiten, Einübung eines geregelten Tagesablaufs und Ähnliches.

Ein-Euro-Jobs sind auf keinen Fall Straf- oder Besserungsmaßnahmen und auch nicht als Gegenleistung für die Sicherung des Lebensunterhalts zu verstehen, auch wenn in Politik und Medien dieser Eindruck geschürt wird.

Sonderregelung für  Jungerwachsene unter 25 Jahren: Für diesen Personenkreis müssen Arbeitsgelegenheiten angeboten werden, wenn sie nicht unverzüglich in Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden können.

 

Ein-Euro-Jobs sind also eine Förderung für Personen, die auf absehbare Zeit keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt finden können.
Das erste Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs ist die Geeignetheit zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Die Ein-Euro-Jobs müssen 2 weitere Kriterien erfüllen: Die Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und sie müssen zusätzlich sein.

Öffentliches Interesse
Analog zum SGB III (ABM-Kriterien) liegen Arbeiten im öffentlichen Interesse, „..wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient“. Arbeiten mit überwiegend erwerbswirtschaftlichem Interesse (z.B. im Supermarkt) liegen nicht im öffentlichen Interesse. Bei gemeinnützigen Trägern wird in der Regel das öffentliche Interesse vorausgesetzt.

Zusätzlichkeit
Zusätzlichkeit liegt vor, wenn Tätigkeiten ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die z.B. in der Pflege abrechnungsfähig mit den Kassen sind.

Es bleibt ein großer Definitionsspielraum für Jobcenter und Träger, Tätigkeiten als zusätzlich zu definieren, entsprechend vielfältig ist die Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat am 13.4.2011 entschieden, dass Ein-Euro-Jobbern ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen kann, wenn sie in einem Ein-Euro-Job tätig waren, der nicht zusätzlich war. Dieses Urteil dürfte der zuletzt häufig beobachteten Tendenz der Jobcenter, mit deutlich nicht zusätzlichen Ein-Euro-Jobs reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu ersetzen, versuchen Einhalt zu gebieten. Wenn Sie das Gefühl haben, in einem Ein-Euro-Job arbeiten zu müssen bzw. gearbeitet zu haben, der das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllt, sollten Sie sich nicht scheuen, dies anwaltlich oder durch eine Beratungsstelle überprüfen zu lassen. Auch eine Überprüfung für die Vergangenheit ist in bestimmten Umfang möglich.

 

Durch die Arbeitsgelegenheiten dürfen also keine regulären Arbeitsplätze vernichtet werden. Um dies zu erreichen, braucht es eine enge Definition des Begriffes „Zusätzlichkeit“. Tatsächlich werden ALG II-EmpfängerInnen in großer Anzahl und recht willkürlich den Arbeitsgelegenheiten zugewiesen, die neben Trainingsmaßnahmen und der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung zum wichtigsten Instrument des Jobcenters geworden sind. Dabei wird in aller Regel missachtet, dass Ein-Euro-Jobs das letzte Mittel sein sollen. Es wird oft missachtet, dass vor der Vermittlung in einen Ein-Euro-Job ein Profiling vorliegen muss und eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen sein soll.

Mittlerweile gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Zuweisungspraxis in Arbeitsgelegenheiten auseinandersetzen.
So muss die Arbeitsgelegenheit in der Zuweisung hinreichend bestimmt sein, so dass der Zugewiesene anhand dessen in der Lage ist zu erkennen, ob die Tätigkeit zumutbar ist. Insbesondere geht es um die Bestimmung der Arbeitszeit, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, die genaue Art der Tätigkeit, des Einsatzortes.

Nach Auffassung verschiedener Gerichte obliegt es dem Jobcenter als Träger der Leistung, vor der Zuweisung zu überprüfen, ob die Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses im Einzelfall erfüllt sind. Dies darf es nicht dem Maßnahmenträger überlassen.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann man zumindest in Hamburg davon ausgehen, dass die Maßnahme sanktionslos abgelehnt werden kann. Letztendlich entscheiden aber die Gerichte im Einzelfall.

Zur Vermeidung des Kürzungsrisikos sollte der Ein-Euro-Job unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung angetreten werden; denn das Risiko, dass das Gericht anders entscheidet als erwartet, liegt allein beim Leistungsempfänger, der wegen Nichtantritt einer Eingliederungsmaßnahme eine Kürzung von 30% der Regelleistung erhält.

 

Oftmals steht keine Zuweisung am Anfang, sondern die Aufforderung, an einem Informationsgespräch bei einem Träger teilzunehmen. Diese Gruppenveranstaltung sind berüchtigt, denn hier werden vorgefertigte Eingliederungsvereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt, die Vertreter der Maßnahme drohen mit Sanktionen, obwohl sie natürlich keine verhängen dürfen. Das darf allenfalls das Jobcenter.
Auch diese Art der Veranstaltungen wird gerügt, insbesondere werden die Betroffenen nicht ausreichend über ihre Rechte informiert, der Datenschutz wird teilweise nicht eingehalten.

Eine gute Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen der Ein-Euro-Jobs bietet das Buch "Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs".
Informationen finden Sie hier:
 

Für den Ein-Euro-Job wird eine  Entschädigung für den Mehraufwand gezahlt, die nicht auf das ALG II angerechnet wird. Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern wird vom jeweiligen Jobcenter bestimmt. Bundesweit werden Beträge zwischen 70 Cent und 1,70 Euro gezahlt.
In Hamburg liegt die maximale Mehraufwandsentschädigung bei 182 Euro pro Monat. In Projekten für Alleinerziehende ist die Mehraufwandsentschädigung in Hamburg auf 2 € pro geleistete Arbeitsstunde festgelegt. Für den öffentlichen Nahverkehr gibt es in Hamburg für Ein-Euro-Jobber die verbilligte AGH-Mobilkarte. Darüber informiert die zuweisende Stelle des Hamburger Jobcenters. Die Stundenzahl ist in Hamburg auf 30 Wochenstunden begrenzt. Alle Teilzeitvarianten sind, bezogen auf die individuelle Lage des Betroffenen, möglich.

Die Aufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt. Das bedeutet konkret:

  • Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Keine Zahlung im Urlaub.

Die Arbeitsgelegenheit begründet kein Arbeitsverhältnis. Es gelten jedoch die Vorschriften des Arbeitsschutzes und das Bundesurlaubsgesetz. Man hat also Anspruch auf freie Tage, aber keine Bezahlung während dieser Zeit.

Manche schätzen auch die Ein-Euro-Jobs als Möglichkeit, etwas mehr Geld zur Verfügung zu haben und eine Tätigkeit, die ihnen liegt. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn man die Möglichkeit hat, sich selbst eine Tätigkeit zu suchen. Dazu kann man sich direkt an die Maßnahmeträger wenden. Beratungsstellen können Ihnen Träger nennen, die Ein-Euro-Jobs anbieten.
In der Regel weist das Jobcenter jemanden, der sich selbst einen Job gesucht hat, ohne weiteres zu.

 


 
Hier finden Sie gerichtliche Entscheidungen zu Ein-Euro-Jobs.

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